Gesetze / Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch
SGB XIV§ 142 Grundsätze
Stand: 05.01.2024
Wird zitiert von 32
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- SG Berlin, 27.05.2024 – S 118 VG 54/19Zitiert von 7
- LSG Baden-Württemberg, 04.02.2026 – L 6 VG 3384/25
- LSG Baden-Württemberg, 22.01.2026 – L 6 VJ 2509/25
- LSG Baden-Württemberg, 04.12.2025 – L 6 VJ 779/25
- LSG Baden-Württemberg, 06.11.2025 – L 6 VE 125/25Zitiert von 2
- LSG Baden-Württemberg, 05.06.2025 – L 6 VE 1042/24Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LSG Schleswig, 13.02.2026 – L 2 VG 14/24
- LSG Baden-Württemberg, 04.12.2025 – L 6 VE 1308/25
- LSG NRW, 10.10.2025 – L 13 VE 32/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 142 SGB XIV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2014/142#abs-1 (1) Personen, deren Ansprüche nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach einem Gesetz, das das Bundesversorgungsgesetz ganz oder teilweise für anwendbar erklärt, in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung bis zum 31. Dezember 2023 bestandskräftig festgestellt sind, erhalten diese Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach dem Gesetz, das das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklärt, in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung weiter, soweit dieses Kapitel nichts Abweichendes bestimmt. Kurzfristige Unterbrechungen im Leistungsbezug unmittelbar vor dem 31. Dezember 2023 lassen die Ansprüche auf Leistungen nach Satz 1 jeweils unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2014/142#abs-2 (2) Über einen bis zum 31. Dezember 2023 gestellten und nicht bestandskräftig beschiedenen Antrag auf Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach einem Gesetz, das das Bundesversorgungsgesetz ganz oder teilweise für anwendbar erklärt, ist nach dem im Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Recht zu entscheiden. Wird hierbei ein Anspruch festgestellt, werden ebenfalls Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 erbracht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2014/142#abs-3 (3) (weggefallen)